Werden pandemiebedingt Stornierungen von Hotelzimmern nötig, die vor Beginn der Krisensituation gebucht worden sind, ist es zumutbar, wenn die entstandenen Buchungskosten je zur Hälfte von dem Hotel und dem Buchenden getragen werden. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandgericht Köln in einem Urteil vom 14.5.2021.
Dem Urteil voraus ging das Verfahren einer Vertriebsgesellschaft, die im Vorfeld einer Messe Hotelzimmer für die Mitarbeiter buchte und die Kosten dafür vollständig im Voraus beglich. Die Messe wurde pandemiebedingt abgesagt und die gebuchten Zimmer von der Gesellschaft storniert. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erstattete das Hotel 10 % des gezahlten Betrags und behielt den Rest als Servicegebühr ein. Vor dem zuständigen Landgericht verlangte die Vertriebsgesellschaft auch die Rückzahlung des restlichen Betrags.
Nachdem das LG zu Ungunsten der Gesellschaft entschied, hatte die eingelegte Berufung teilweise Erfolg. Das Oberlandgericht urteilte, dass die Vertriebsgesellschaft Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten hat. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen, bedeutete eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände. Ein unverändertes Festhalten am Vertrag und dessen Rückabwicklungsschuldverhältniss sei daher unzumutbar geworden. Laut dem OLG sei es der Vertriebsgesellschaft nicht zuzumuten, dass durch die Corona-Pandemie entstandene Risiko allein zu tragen. Eine hälftige Teilung des Risikos und somit auch der Buchungskosten erscheint dem OLG somit angemessen.