Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise am 29.6.2020 zugestimmt. Damit tritt das Gesetz in den meisten Teilen am 1.7.2020 in Kraft. Es sieht u. a. vor, vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % zu senken. In einer vom Bundesfinanzministerium am 25.6.2020 veröffentlichten FAQ-Liste finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze.
- Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.
- Warum werden die Umsatzsteuersätze zeitlich befristet gesenkt?
Die Befristung auf ein halbes Jahr ist nötig, um jetzt schnelle Kaufanreize zu setzen, denn das Ziel ist schließlich, einen konjunkturellen Impuls zu erreichen. Mit Inkrafttreten der schrittweisen Lockerungen ist der Zeitpunkt für diesen kräftigen Nachfrageimpuls nun klug gewählt. Neben den Bürgerinnen und Bürgern wird damit auch Unternehmen aller Branchen geholfen, von der Gastronomie bis zur Automobilwirtschaft, da sie von zusätzlichen Einkäufen profitieren. Im zweiten Halbjahr 2020 wird diese Steuersenkung insbesondere auch für große Anschaffungen einen zusätzlichen Kaufanreiz setzen.
Die konjunkturelle Wirkung wird durch Vorzieheffekte beim Konsum verstärkt, für die eine Befristung nötig ist. Für 2021 rechnet die Bundesregierung mit einer einsetzenden Belebung der Wirtschaft, die den Schwung des Konjunkturpaketes weitertragen wird.
- Werden mit der Senkung automatisch alle Waren und Dienstleistungen billiger?
Die Händler und Dienstleister sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, so dass Waren und Dienstleistungen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch regelmäßig nicht verpflichtet.
Die Bundesregierung ist auch nach Äußerungen z.B. des Lebensmittelhandels und der Deutschen Bahn zuversichtlich, dass die abgesenkte Umsatzsteuer an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden wird. Internationale Erfahrungen zeigen, dass dieses Instrument wirksam ist.
- Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?
Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Steuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
- Was ist mit Handwerkerleistungen, die über einen längeren Zeitraum anfallen?
Auf Handwerkerleistungen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 beendet werden, sind grundsätzlich die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden.
- Was ist mit Waren mit längeren Lieferfristen?
Was bedeutet die Steuersenkung für Waren, die ich schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.
- Was ist bei laufenden Verträgen zu beachten, z. B. für Strom, Gas, Wärme, Wasser oder Telefon?
Bei Strom, Gas, Wärme oder Wasser ist in der Regel entscheidend, wann die Ablesung erfolgt. Der dann geltende Umsatzsteuersatz ist für den gesamten Abrechnungszeitraum anzuwenden. Die Versorgungsunternehmen können aber auch, Zeiträume vor dem 1.7.2020 und Zeiträume im zweiten Halbjahr getrennt abrechnen. Für Zeiträume vor dem 1.7.2020 gilt dann der alte Umsatzsteuersatz, für Zeiten im zweiten Halbjahr 2020 der neue Umsatzsteuersatz.
Beim Telefon ist das Ende des Rechnungszeitraums entscheidend. Wird das Telefon beispielsweise vom 15.6.2020 bis zum 14.7.2020 abgerechnet, gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 %.
- Müssen jetzt alle längerfristigen Verträge neu geschrieben werden?
Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuersenkung an seine Kunden weiter, genügt es, in einem weiteren Dokument die neuen Angaben unter Bezugnahme auf den Vertrag schriftlich festzuhalten.
- Was ist bei Anzahlungen zu beachten?
Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend.
- Was gilt für Bestellungen im Ausland?
Für Bestellungen bei Unternehmen innerhalb der EU gelten die gleichen Regelungen wie bei Bestellungen im Inland.
Den Fragen-Antworten-Katalog können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:
FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“