Das Bundesfinanzministerium räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € für das Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden ursprünglich Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.
Der Bundestag hat am 5.5.2021 das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer mit Änderungen durch den Finanzausschuss beschlossen. Als Teil dieses Gesetzes wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergestz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2020 beschlossen worden.
Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.03.2022 ausbezahlt werden. Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten.