Im Rahmen des § 35a EStG gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen.
Dabei können 20 Prozent der Arbeitskosten (bis zu bestimmten Höchstbeträgen) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Das BMF hat noch rechtzeitig vor der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 ein neues § 35a EStG‚ target=’_blank’>“Anwendungsschreiben veröffentlicht. Das ersetzt auf bq. „36 Seiten“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf?__blob=publicationFile&v=1 den bisherigen Anwendungserlass aus 2010 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
BMF 10.1.14, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Inhalt des aktualisierten Anwendungserlasses
Die Überarbeitung und Erweiterung des Anwendungserlasses beinhaltet insbesondere die aktuellen Rechtsänderungen, die Rechtsprechung sowie neue und erweiterte Beispiele, so etwa zur Aufteilung des Abzugshöchstbetrags. Das neue BMF-Schreiben nimmt insbesondere im Bereich der empfangenen Leistungen der Pflegeversicherung an Umfang deutlich zu. Das liegt vor allem am Einbau der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu diesem Thema sowie den vielen Berechnungsbeispielen als Erläuterung.
Muster-Bescheinigung des Verwalters von Eigentumswohnungen
Als Anlage zum BMF-Schreiben enthalten ist eine Muster-Bescheinigung des Verwalters von Eigentumswohnungen als Nachweis über den Anteil der für den jeweiligen Wohnungseigentümer individuell in der Jahresabrechnung aufgeführten steuerbegünstigten Kosten. Dies kann benutzt werden für Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- sowie Handwerkerleistungen und soll die begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten angeben. Das Formular kann auch der Vermieter einer Wohnung entsprechend für seine Mieter verwenden.
Schornsteinfegerleistungen
Bei Schornsteinfegerleistungen unterscheidet das BMF künftig Schornsteinfeger-Kehrarbeiten und Reparatur- und Wartungsarbeiten, die begünstigt sind, sowie Mess- und Überprüfungsarbeiten, die als nicht begünstigt angesehen werden. Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen vor 2014 aber noch nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten und hierüber als begünstigte Handwerkerleistungen sowie Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau als nicht begünstigte Arbeiten aufgeteilt zu werden.
Sie werden noch als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt. Erst ab 2014 wird für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Rechnung ergeben.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, auf die das Anwendungsschreiben ausführlich eingeht. Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass eine Person entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung ist. Für Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims gilt dies nach Abschluss eines Heimvertrags im Rahmen der geförderten Leistungen. Die Ermäßigung kann bereits vorab in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen angewendet werden. Hierbei wird als Freibetrag in den ELStAM das Vierfache des Ermäßigungsbetrags berücksichtigt.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften als Arbeitgeber oder Auftraggeber können einzelne Wohnungseigentümer nur dann ihre anteiligen Aufwendungen geltend machen, wenn die individuellen Kosten gesondert aufgeführt und der Anteil steuerbegünstigter Kosten ausgewiesen wird, etwa nach Arbeits- und Fahrtkosten. Der Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Hausverwalters erfolgen. Auch Mieter können Nebenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten von der Steuer abziehen. Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden.
Weiter müssen begünstigte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers erbracht werden. Begünstigt ist der private Haushalt des Eigentümers oder Mieters, wozu neben Wohnung oder Haus auch die dazugehörigen Zubehörräume und Außenanlagen wie etwa Garten, Hof, Einfahrt oder Garage gehören. Begünstigt sind keine Handwerkerleistungen bei einer Neubaumaßnahme bis zu deren Fertigstellung.
Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind etwa Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie technische Prüfdienste. Das gilt auch, wenn das durch Schornsteinfeger erbracht wird, dessen Kehrarbeiten begünstigt sind.