Das BMF hat sein Schreiben aus dem Jahr 2009 zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen überarbeitet. Der 127 Seiten umfassende Erlass beinhaltet insbesondere die Angleichung der Riester-Rente an die Vorgaben durch die EuGH-Rechtsprechung sowie im betrieblichen und privaten Bereich die Anpassungen an das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Das Schreiben ist ab dem 1.1.2010 anzuwenden. Soweit die Regelungen den Versorgungsausgleich betreffen, gelten diese bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes und somit ab dem 1.9.2009.
„lesen sie dazu auch diesen folgenden Beitrag:“:
Quelle:
Ab 2010: BMF 31.3.10, IV C 3 – S 2222/09/10041,
Bis 2009: BMF 20.1.09, IV C 3 – S 2496/08/10011 / IV C 5 – S 2333/07/0003, BStBl I 09, 273
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Versorgungsausgleichsgesetz 3.4.09, BGBl I 09, 700
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften 8.4.10, BGBl I 10, 386
Riester-Förderung im Ausland
Eingefügt wurde die erweiterte Riester-Förderung für Arbeitnehmer aus dem EU- und EWR-Raum, soweit diese in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung und die Alterssicherung der Landwirte. Betroffen ist auch die mittelbare Zulage für den Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen des § 26 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil er seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Im Gegenzug sind Personen jetzt nicht mehr begünstigt, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind und einen Vertrag nach 2009 abschließen.
Hinzu kommt die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags zur Bildung von selbstgenutztem im EU-/EWR-Ausland belegenen Wohneigentum, sofern es die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Ferien- oder Wochenendwohnungen sind von der Förderung ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Falle des Wegzugs ins EU-/EWR-Ausland wird auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung verzichtet. Bei Umzug in ein Drittland besteht die Möglichkeit, die Tilgung des Rückzahlungsbetrages bis zu Beginn der Auszahlungsphase auf Antrag beim Anbieter verzinslich zu stunden. Eine weitere Verlängerung der Stundung ist möglich, wenn der Sparer den Rückzahlungsbetrag jedes Jahr mit 15 % der jährlichen Leistungen aus dem Vertrag tilgt.
Auswirkungen des geänderten Versorgungsausgleichs
Umfangreich sind die Erläuterungen zum grundlegend geänderten Versorgungsausgleich, wonach eine interne Teilung für alle Systeme der betrieblichen und privaten Altersversorgung vorgesehen ist. Hierbei werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen und im jeweiligen System gesondert weitergeführt. Die Übertragung der Anrechte wird zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs für beide Gatten oder Lebenspartner nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei gestellt. Erst während der Auszahlungsphase greift die nachgelagerte Besteuerung. Die später zufließenden Leistungen gehören bei beiden Partnern zur gleichen Einkunftsart, lediglich die individuellen Merkmale für die Besteuerung sind bei jedem Gatten oder Lebenspartner gesondert zu ermitteln.
In Ausnahmefällen kommt es zum Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem. Bei dieser externen Teilung bestimmt die berechtigte Person, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert zu transferieren ist. Hier stellt § 3 Nr. 55b EStG die Leistung des Ausgleichswerts für beide Ehegatten steuerfrei, soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung insgesamt eingehalten wird.
Unterliegen die späteren Leistungen bei der berechtigten Person jedoch beispielsweise der Abgeltungsteuer als Kapitaleinnahme oder nur mit dem Ertragsanteil dem § 22 EStG, greift die Steuerbefreiung nicht und der Ausgleichswert wird bereits bei Übertragung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner besteuert. Die Besteuerung der später zufließenden Leistungen erfolgt bei jedem Partner unabhängig davon, zu welchen Einkünften die Leistungen jeweils führen und richtet sich danach, aus welchem Versorgungssystem sie geleistet werden.
Erfolgt aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts eine Übertragung des während der Ehe oder Lebenspartnerschaft gebildeten Riester-Vermögens auf eine begünstigte private oder betriebliche Altersversorgung, ist diese nach § 93 Abs. 1a EStG steuerunschädlich. Unabhängig davon, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst zulageberechtigt ist, führt das erhaltene Sparguthaben nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.
Mit der Übertragung des Riester-Vermögens geht die steuerliche Förderung mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Dies hat zur Folge, dass der Partner die Förderung zurückzahlen muss, der anschließend über das ihm zugerechnete geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verfügt. Die Leistungen aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen werden beim Empfänger nachgelagert besteuert.