Die Ausführungen der AO zu Kontrollmitteilungen bei Bankenprüfungen wurden an die neue BFH-Rechtsprechung angepasst. Hiernach ist eine Kontrollmitteilung dann hinreichend veranlasst, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen. Es muss also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle bestehen und sich dies anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall nachvollziehbar ergeben.
BMF 30.7.09, IV A 3 – S 0062/08/10007-06, BFH 9.12.08, VII R 47/07