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Ein immaterielles Wirtschaftsgut wie etwa ein Firmenwert wird auch dann nach § 5 Abs. 2 EStG entgeltlich erworben, wenn hierfür ein variabler gewinnabhängiger Kaufpreis vereinbart worden ist, der nur anfällt, wenn die Gewinne eines bestimmten Zeitraums für die Zahlung ausreichen. Die notwendige Entgeltlichkeit des Erwerbs setzt nach Ansicht des BFH nicht voraus, dass die entstandenen Anschaffungskosten auch bezahlt werden. Für den Bilanzansatz ist dies unerheblich, weil auch derjenige bereits Anschaffungskosten trägt, der den Kaufpreis ganz oder teilweise schuldet. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf Fälle übertragen, in denen es keine konkret feststehende Zahlungsverpflichtung gibt. Dies reicht zur Aktivierungspflicht nach § 5 Abs. 2 EStG aus.
BFH 1.9.10, IV B 132/09, BFH 22.8.07, X R 2/04, BStBl II 08, 109; 16.4.02, IX R 53/98, BFH/NV 02, 1152


Allerdings kommt es nicht sofort zur Aktivierung. Aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtungen sind erst nach Eintritt der Bedingung mit den nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Dieser Aktivierungsaufschub bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gewinne oder eine andere Bedingung anfallen, bedeutet daher, dass erst später Anschaffungskosten vorliegen. Für den Ansatz eines immateriellen Wirtschaftsguts folgt hieraus, dass vor Eintritt einer solchen Bedingung oder vor Anfall der künftigen Einnahmen noch keine Entgeltlichkeit des Erwerbs dieses Wirtschaftsguts angenommen werden kann.
Diese Bilanzierungsregel hinsichtlich eines entgeltlichen Erwerbs gilt auch dann, wenn die Vereinbarung des variablen Kaufpreises nicht nur unter einer aufschiebenden Bedingung steht, sondern darüber hinaus auch noch unter einer auflösenden Bedingung, dass der Kaufpreis ohne ausreichende Gewinne ersatzlos entfallen kann.