Verlangen Banken Bearbeitungsgebühren für die Gewährung von Darlehen, stellen diese bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenso wie die Schuldzinsen selbst Vergütungen für die Überlassung des Kapitals dar. Daher kann der Schuldner diese Kosten nicht sofort als Betriebsausgabe absetzen.
Quelle:
FG Köln 12.11.09, 13 K 3803/06,
BFH 7.3.07, I R 18/06, BStBl II 07, 697; 24.6.09, IV R 96/06, BStBl II 09, 781
BGH 12.5.92, XI ZR 258/91, DB 92, 1470; 19.10.93, XI ZR 49/93, DB 94, 138
Stattdessen muss er hierfür einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Dieser Grundsatz gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln auch für öffentlich geförderte Kredite, obwohl der Kreditnehmer hier regelmäßig keine Wahl zwischen der Höhe der Bearbeitungsgebühr und den Zinssätzen hat. Insgesamt ist von einem Gesamtentgelt für die Überlassung des Kapitals auszugehen.
Diese Gebühren stellen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für eine bestimmte Zeit danach dar, sodass ein steuerliches Aktivierungsgebot nach § 5 Abs. 5 EStG besteht. Es handelt sich unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung um die Vorleistung des Schuldners gegenüber der Bank, die einem Wertverzehr unterliegt. Dies sind wirtschaftlich betrachtet Nebenkosten der Kreditgewährung, die für die Gewährung eines Darlehens zu zahlen sind. Der Ausweis als RAP hat dabei unabhängig davon zu erfolgen, ob mit der Bank im Falle einer außerplanmäßigen Tilgung eine anteilige Erstattung der Bearbeitungsgebühren vereinbart wird. Denn für einen RAP gibt es keine Beschränkung auf Vorleistungen mit gegenseitigen Verpflichtungen.
Das FG hat gegen die Entscheidung Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weist ausdrücklich darauf hin, dass die zutreffende Behandlung öffentlich geförderter Kredite ein Massenphänomen darstellt. Hierfür sollte durch eine Leitentscheidung des BFH Rechtsklarheit geschaffen werden.