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Für die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitigem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungs-Verträgen mit 24-monatiger Mindestlaufzeit müssen Mobilfunkunternehmen aktive Rechnungsabgrenzungsposten bilden.
Mit dem Urteil, wonach es sich bei dem zu aktivierenden RAP nicht um einen Posten mit antizipativem Charakter handelt, setzt der BFH seine bisherige Rechtsprechung fort.
BFH 15.5.13, I R 77/08,
BFH 22.6.11, I R 7/10; 27.7.11, I R 77/10

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Hintergrund

Für die mit der Abgabe der Handys unter Einstandspreis verbundene Vermögensminderung ist ein aktiver RAP nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu bilden. Das gilt nicht nur im Falle der Bar- und Buchgeldzahlung, sondern auch bei der Minderung durch geldwerte Sachleistungen wie verbilligte Telefone als Zuschuss an den Kunden, der mit dem Kaufpreis verrechnet wird. Die Höhe des RAP bemisst sich nach der Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Telefone und den tatsächlichen Verkaufserlösen – also nach dem durch den verbilligten Verkauf realisierten Verlust.
Das Unternehmen gewährt die Subvention in der Erwartung, dass sie sich durch den kontinuierlichen Ertrag aus dem Vertrag amortisiert. Dies rechtfertigt es, die vor dem Bilanzstichtag abgeflossene Subvention als Aufwand für eine bestimmte Zeit danach anzusehen, auch wenn Kunden vorzeitig kündigen können. Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung ist bei Vertragsschluss nicht von praktischer Bedeutung. Es handelt sich um eine Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts.