Nutzt ein Arbeitnehmer Gegenstände zunächst ausschließlich privat und erst später beruflich als Arbeitsmittel, lässt sich der Teil der Anschaffungskosten, der auf die Zeit der betrieblichen Nutzung entfällt, als Werbungskosten absetzen.
Die Anschaffungskosten sind nach dem rechtskräftigen Urteil des FG München auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Absetzbar ist jedoch nur der Teil, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.
FG München 29.3.11, 13 K 2013/09, rkr., BFH 30.6.10, VI R 45/09, BStBl II 11, 45
Sächsisches FG 18.9.08, 2 K 863/08, EFG 10, 131
Mit der betrieblichen Nutzung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert, sondern es ist weiter die fortlaufende AfA von den ursprünglichen Kosten abzuziehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Arbeitsmittel zuvor privat gekauft oder geschenkt wurde.
AfA oder GWG-Sofortabschreibung kommen jedoch nur noch in Betracht, wenn die Gesamtnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dabei können die Aufwendungen von vornherein überhaupt nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Nachweis des Anschaffungsdatums durch die Kaufrechnung fehlt.
Dieser Mangel geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zulasten des Arbeitnehmers.
Bei entsprechendem Nachweis muss die Gesamtnutzungsdauer jeweils das Abzugsjahr noch mit umfassen. Maßgebend ist dabei nicht der Teilwert der Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Umwidmung als fiktiver Einlagewert, sondern es ist ab dem Zeitpunkt der beruflichen Nutzung weiterhin die fortlaufende AfA vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen. Zur Einstufung als GWG kommt es, wenn dieser Restbetrag zu diesem Zeitpunkt maximal 410 EUR beträgt.