In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Geht ein Gebäude aus dem Betriebs- in das Privatvermögen über und wird es dort zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, ist der Teilwert oder im Fall der Betriebsaufgabe der gemeine Wert die Grundlage für die weitere AfA.

Der höhere Entnahme- oder Aufgabewert ersetzt die historischen Anschaffungskosten jedoch nur, wenn und soweit die bei der Entnahme bzw. Aufgabe vorhandenen stillen Reserven besteuert wurden oder noch besteuert werden können.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde das Gebäude vor der Einlage in das Betriebsvermögen bereits im Privatvermögen gehalten und zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt. Im Rahmen der Aufgabe des Betriebs wurde das Gebäude mit dem Buchwert angesetzt. Streitig war nun, ob im Rahmen der nunmehr wieder erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die weitere AfA von einem höheren Entnahme- oder Teilwert zu berechnen war.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der höhere Entnahmewert die historischen Anschaffungskosten nur dann ersetzt, wenn die bei Entnahme vorhandenen stillen Reserven schon besteuert wurden oder noch besteuert werden können.

Denn nur insoweit werden die als Betriebsausgaben berücksichtigten AfA (teilweise) wieder rückgängig gemacht. Ist eine Betriebsaufgabe oder eine Entnahme jedoch steuerlich nicht erfasst worden oder auf Grund einer Sondervorschrift steuerlich nicht zu erfassen gewesen, bilden die historischen Anschaffungskosten weiterhin die Grundlage für die Bemessung der AfA. Denn die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA kann grundsätzlich nicht höher sein als der Aufwand, der jemals für das überführte Wirtschaftsgut erwachsen ist.

Fundstelle
FG Hamburg 29.3.19, 3 K 287/17, Rev. BFH IX R 13/19