In für Ärzte, Steuer-Tipps für ALLE

Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommenen leitend und eigenverantwortlich tätigen Ärztin keine Mitunternehmerstellung zukommt.
FG Düsseldorf 19.9.13, 11 K 3969/11 G, Revision unter VIII R 63/13, FG Düsseldorf 19.9.13, 11 K 3968/11 F, Revision unter VIII R 62/13

Sachverhalt

Im Streitfall nahm eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis (GbR) eine weitere Ärztin in die Gemeinschaft auf, die leitend und eigenverantwortlich tätig war.
Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass die neue Ärztin 37 Prozent bzw. 42 Prozent vom eigenen Honorarumsatz erhält, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass die GbR außer den Forderungen aus Leistungen über kein Gesamthandsvermögen verfügte. Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten seien alleine den bisherigen Beteiligten zuzurechnen. Die Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis seien von den beiden Ärzten im Innenverhältnis alleine getragen worden.

Entscheidung

Das FG bestätigte die Beurteilung des FA, wonach die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt habe.
Die Tätigkeit der GbR war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie neben anderen Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Der Charakter der selbstständigen Tätigkeit erfordert, dass die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung der Mitunternehmer geprägt ist.
Dies war bezüglich der von der neu aufgenommenen Ärztin als qualifizierter Mitarbeiterin eigenverantwortlich behandelten Patienten nicht der Fall. Die Ärztin war nach Auffassung des FG mangels Mitunternehmerrisiko trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht Mitunternehmerin, da sie weder am laufenden Gewinn noch an den stillen Reserven beteiligt war und lediglich einen Prozentsatz ihres eigenen ­Honorarumsatzes als Einnahmen erhielt.
Die Beschränkung des Mitunternehmerrisikos wurde auch nicht durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kann sich ein Angehöriger eines freien Berufs zwar der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Freiberuflich tätig wird er jedoch nur dann, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein.

Praxishinweis

Freiberufler sollten dafür Sorge tragen, dass jeder einzelne Auftrag durch einen der Mitunternehmer aufgrund einer eigenen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Jeder Partner sollte daher nicht nur leitend, sondern auch in jedem „Fall“ – zumindest auch (ggf. neben angestellten Berufsträgern) – eigenverantwortlich tätig werden. Ist dies nicht gewährleistet, besteht – wie der Streitfall zeigt – die Gefahr einer gewerblichen Infektion („§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).