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Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von ­Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 Prozent überschreiten, dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen bilden.

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Sachverhalt

Im Streitfall betrieben zwei Ärzte eine Gemeinschaftspraxis. Ihren Gewinn ermittelten sie durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). In ihrem Jahresabschluss hatten sie Rückstellungen für ungewisse Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 Prozent, 198 Prozent, 169 Prozent und 195 Prozent überschritten hatten.

Das FA war der Auffassung, dass eine Rückstellungsbildung nicht zulässig ist und hatte die Rückstellungen daher gewinnerhöhend aufgelöst. Das Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Entscheidung

Im Revisionsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen jedoch recht. Das Überschreiten der Richtgrößen hat die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte entlasten müssen. Steuerlich reicht ein eingeleitetes Prüfverfahren aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen und damit die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen.

Der BFH konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

BFH 5.11.14, VIII R 13/12