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Die Länder haben am 1.3.2013 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Er enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht unter anderem an europäische Vorgaben anpassen sollen.
Die Länder legen den „Entwurf vor, weil das vom Bundestag im Oktober 2012 beschlossene Jahressteuergesetz 2013 nach intensiven Verhandlungen im Vermittlungsausschuss letztlich scheiterte.
Der Bundestag hatte den Einigungsvorschlag am 17.1.2013 abgelehnt. Da das gescheiterte Gesetz für die Länder unverzichtbare steuerliche Maßnahmen enthielt, soll mit der Vorlage ein neuer Versuch unternommen werden, das Jahressteuergesetz 2013 – ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften – doch noch in Kraft zu setzen.
Folgende wichtige Änderungen im Rahmen der Umsatzsteuer sind vorgesehen.
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, BR-Drucksache 139/13, 22.2.13

Rechnungsausstellung
Der Gesetzentwurf („§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG-E“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2012-05-23-jahressteuergesetz-2013-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=4) sieht vor, dass die Rechnung in den Fällen der Ausstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten (Abs. 2 Satz 2) die Angabe „Gutschrift“ beinhalten muss.
Durch die Aufnahme in den Katalog der zwingenden Rechnungsvorschriften des § 14 Abs. 4 UStG ist diese Rechnungsangabe unverzichtbar für den Vorsteuerabzug! Die Regelung soll mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Steuertipp:
Im Schrifttum wird empfohlen, den Begriff der Gutschrift im Geschäftsverkehr in Zukunft nicht mehr für Vorgänge zu verwenden, die keine Abrechnung über eine bezogene Leistung darstellen (vgl. Beer, BB 2012 S. 2859).
Unseres Erachtens besteht keine Gefahr einer Steuerschuld nach § 14c UStG, wenn das als Gutschrift bezeichnete Papier nach seinem Inhalt nicht die wesentlichen Merkmale einer Abrechnung des Leistungsempfängers über eine von ihm bezogenen Leistung enthält.
Beispiel
Der Unternehmer erteilt einem Kunden, der im Vorjahr für 100.000 EUR zuzüglich 19.000 EUR Umsatzsteuer Waren eingekauft hat, in einer als Gutschrift bezeichneten Mitteilung einen Bonus in Höhe von 5.000 EUR zuzüglich 9.500 EUR Umsatzsteuer.
Es handelt sich um eine Mitteilung über eine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S.v. § 17 Abs. 1 UStG. Das Papier weist nicht die Merkmale einer Rechnung bzw. Gutschrift i.S.d. § 14 UStG auf und kann deshalb keine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.
Maßgebliches Recht der Rechnungsausstellung bei grenzüberschreitenden Umsätzen
Der neue „§ 14 Abs. 7 UStG-E“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2012-05-23-jahressteuergesetz-2013-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=4 regelt die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Umsätzen für die Rechnungsausstellung maßgebend ist:
Grundsätzlich ist das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet der Umsatz steuerbar ist.
Hat ein „ausländischer“ Unternehmer, d.h. ein Unternehmer ohne Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte (von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist), Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einen Umsatz im Inland ausgeführt, für den die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht („§ 13b UStG), ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz etc. hat.
Eine entsprechende Regelung gilt in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat einen Umsatz ausführt, für den der Leistungsempfän-ger in dem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet.
Beispiel
Ein Frachtführer F aus Köln befördert für den in Kopenhagen ansässigen Unternehmer K Ware von Hamburg nach Kopenhagen.
Die innergemeinschaftliche Dienstleistung wird am Empfängerort (Kopenhagen) ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt nach den deutschen Rechnungsausstellungsvorschriften (§§ 14, „14a UStG).
Die Neuregelung tritt mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Das ist unbedenklich, weil in der Praxis ohnehin schon im Sinne der Neuregelung verfahren wurde.
Änderungen des § 14a UStG
„§ 14a Abs. 1 UStG-E“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2012-05-23-jahressteuergesetz-2013-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=4 betrifft grenzüberschreitende Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Umsatzsteuer schuldet.
Hier sind folgende Änderungen geplant:
Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung den Hinweis aufnehmen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
In dem Sonderfall der (meldepflichtigen) innergemeinschaftlichen Dienstleistung (B2B-Umsatz mit Anwendung der Ortsregel des § 3a Abs. 2 UStG) muss die Rechnung bis zum 15. des der Ausführung des Umsatzes folgenden Monats ausgestellt werden. Darüber hinaus sind die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
Beispiel
Unternehmer U aus Ulm hat für den Unternehmer B aus Brüssel im Juli 2013 eine Güterbeförderungsleistung (Transport von Ulm nach Köln) ausgeführt.
Die sonstige Leistung ist am Empfängerort in Brüssel bewirkt (§ 3a Abs. 2 UStG). Es handelt sich um eine meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistung (§ 18a Abs. 2 UStG).
Die Rechnung mit Angabe der USt-IdNrn. der Beteiligten und dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss bis zum 15.8.2013 ausgestellt werden.
Hinweis
Die gesetzliche Neuregelung macht deshalb Sinn, weil die vom Empfänger der innergemeinschaftlichen Dienstleistung geschuldete Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (vgl. die entsprechende deutsche Regelung in § 13b Abs. 1 UStG). Nur bei zeitnaher Inrechnungstellung der Leistung kann der Leistungsempfänger seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er ebenfalls zur Ausstellung einer Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet („§ 14a Abs. 3 UStG-E“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2012-05-23-jahressteuergesetz-2013-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Auch in dieser Rechnung sind die USt-IdNrn. der Beteiligten anzugeben.
Hinweis:
Die Verpflichtung zur zeitnahen Inrechnungstellung muss im Zusammenhang mit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Leistungsempfänger gesehen werden: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb nachfolgenden Monats (vgl. die deutsche Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Die Neuregelung führt also dazu, dass der Erwerb in dem Bestimmungsmitgliedstaat regelmäßig zeitnah besteuert wird.
Die gesetzlichen Neuregelungen zur Rechnungsausstellungsfrist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dienstleistungen treten mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Der fehlende zeitliche Vorlauf für Informationen und Anpassungen in den Betrieben ist unseres Erachtens unbedenklich, weil die Verletzung der neuen Rechnungsausstellungsfristen nach § 26a UStG‚ target=’_blank’>§ 14a Abs. 1 und 3 UStG-E aufgenommen worden ist.
Auch in den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach
§ 13b Abs. 2 UStG wird die Angabe zum Übergang der Steuerschuldnerschaft formalisiert („§ 14 Abs. 5 UStG-E“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2012-05-23-jahressteuergesetz-2013-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=4): Die Angabe muss lauten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten („§ 14a Abs. 6 UStG-E“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Gesetzentwuerfe_Arbeitsfassungen/2012-05-23-jahressteuergesetz-2013-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Steuertipp:
Hierdurch wird Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL umgesetzt. Da die Leistungsempfänger in den Fällen des § 25 und des § 25a UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben formale Mängel der Rechnung für die Praxis keine Bedeutung.
Keine Änderung der Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG sollte – wie die Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 AO – auf acht Jahre verkürzt werden. Der Bundesrat hatte allerdings in seiner Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2013 gefordert, diese Regelung aus dem Gesetzentwurf zu streichen.
Hinweis:
Im Vermittlungsausschuss hat der Vorschlag keine Zustimmung gefunden.