In für ARBEITNEHMER, für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Über 4,3 Millionen Beschäftigte (rund 11 %) üben in Deutschland einen sog. „Minijob“ aus. Minijobs werden vielfach als Zweitbeschäftigung oder dann ausgeübt, wenn die privaten Lebensumstände (etwa bei Kinderbetreuung) eine Vollzeitbeschäftigung nicht zulassen. Für Arbeitgeber sind Minijobs in vielen Branchen zum personellen Ausgleich von zeitlich beschränkten Minderkapazitäten willkommen. Zum Jahreswechsel 2024 hat es bei Minijobs einige Änderungen gegeben.

Kopplung der Minijob-Verdienstgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn

Zum 1.1.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bislang 12 EUR auf 12,41 EUR pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Der Mindestlohn steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde.

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze im Minijob ab 1.1.2024 aus. Sie steigt von bislang 520 EUR auf 538 EUR im Monat für das Jahr 2024. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (BSG 5.12.17, B 12 R 10/15 R, NZS 2018, 625). 2025 wird die Verdienstgrenze für Minijobber mit der Anhebung des Mindestlohns ab 1.1.2025 abermals steigen. Die Jahresverdienstgrenze für Minijobber erhöht sich in 2024 entsprechend auf 6.456 EUR.

Praxistipp

Der höhere Mindestlohn ist auch Minijobbern in Privathaushalten zu zahlen. Unverändert können Arbeitgeber dabei weiterhin bis zu 510 EUR für Haushaltshilfen oder bis zu 4.000 EUR für Kinderbetreuung steuerlich absetzen.

Minijobber können auch mal mehr verdienen

Solange in 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 EUR liegt, können Minijobber in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 EUR verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 EUR sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

Minijobber dürfen dabei in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 EUR überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung im Betrieb. Der Verdienst darf dann in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 EUR – nicht übersteigen.

Keine Anpassung der Arbeitsstunden

Wenn bislang der gesetzliche Mindestlohn von 12 EUR/Stunde gezahlt wurde, der noch bis zum 31.12.2023 maßgebend war, konnten Minijobber ca. 43 Stunden im Monat (520 EUR : 12) arbeiten. Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob seit dem 1.1.2024 nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR können Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.

Praxistipp

Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn reduziert sich auch die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

Anpassung des Arbeitsvertrags

Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, ist der Stundenlohn des Minijobbers durch die Erhöhung des Mindestlohns im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen. Wurden lediglich die Rahmenbedingungen schriftlich aufgenommen, müssen Arbeitgeber auch hier die neuen Bedingungen dokumentieren.

Beachten Sie | Gegenwärtig wird im Bundestag der Entwurf eines Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen – NachweisG (BT-Drs. 20/9142) diskutiert. Dieser zielt darauf ab, der Arbeitgeberseite zu ermöglichen, die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachweisgesetzes wahlweise per Schriftform oder in elektronischer Form den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen und übermitteln zu können, sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Wegfall der Übergangsregelungen für Alt-Midijobber

Durch die Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 EUR auf 520 EUR ab 1.10.2022 galten bis zum 31.12.2023 Übergangsregelungen für Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 EUR bis 520 EUR im Monat verdienen (sog. Midi-jobber).

Diese Regelungen sollten verhindern, dass aus einem Midijob (nach alter Regelung bis 30.9.2022) ein Minijob wurde und betroffene Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verlieren. Zur eigenen sozialen Absicherung blieben sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht konnten sie sich aber befreien lassen. Ab dem 1.1.2024 sind diese Übergangsregelungen nun weggefallen.

Beachten Sie | Wer bislang (bis 31.12.2023) 538 EUR/Monat verdiente, übte einen sozialversicherungspflichtigen Midijob aus. Aus diesem ist ab 1.1.2024 ein sozialversicherungsfreier Minijob geworden.

Untergrenze für Beschäftigungen im Midijob steigt

Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sog. Übergangsbereich ist ab 1.1.2024 von monatlich 520,01 EUR auf 538,01 EUR gestiegen. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 EUR im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 EUR und 2.000 EUR verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 EUR steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Hinzuverdienst von Rentnern

Bezieher einer Altersrente können grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Üben sie einen Minijob mit Verdienstgrenze aus, müssen sie lediglich die Minijob-Regelungen beachten. Wer einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, darf ab dem 1.1.2024 im Monat also durchschnittlich nicht mehr als 538 EUR verdienen. Im Jahr sind das 6.456 EUR.

Wer eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Diese sind zum 1.1.2024 gestiegen, wobei Folgendes gilt:

Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich neu festgelegt und sind an die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung geknüpft.

  • Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2024 ein jährlicher Hinzuverdienst von 18.558,75 EUR anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.

  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2024 bei 37.117,50 EUR. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Falls in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt ggf. eine höhere, individuelle Grenze.

Beachten Sie | Für andere Rentenarten können individuelle Hinzuverdienstgrenzen gelten. Rentenbezieher die einen Minijob ausüben wollen, sollten sich vorher bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beraten lassen.

Abgabepflichten und Übermittlung der Beitragsnachweise

Auch bei Minijobs müssen Arbeitgeber bei der Zahlung der Abgaben und der Übermittlung der Beitragsnachweise bestimmte Termine beachten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Abgaben für den Minijob an die Minijob-Zentrale oder – bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – an eine Krankenkasse gezahlt werden. Für alle Beschäftigungen im gewerblichen Bereich gelten für die Zahlung der Abgaben und die Übermittlung der Beitragsnachweise zur Sozialversicherung die gleichen Termine. Der Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitrag ist immer in dem Monat zu zahlen, in dem der Minijob ausgeübt wird. Hier spricht man vom sogenannten Fälligkeitstermin. Damit die Minijob-Zentrale die Beiträge für geringfügige Beschäftigungen rechtzeitig einziehen kann, müssen Arbeitgeber den Beitragsnachweis für ihre Arbeitnehmer eher einreichen. Der späteste Übermittlungstermin ist immer zwei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge.

Beachten Sie | Die für Arbeitgeber geltenden Fälligkeits- und Übermittlungstermine hat die Minijob-Zentrale für 2024 auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Diese finden Sie hier: Fälligkeiten im Minijob: Das sind die Termine für 2024 – Minijob Magazin (minijob-zentrale.de).

Neues SV-Meldeportal

Im Oktober 2023 hat das neue SV-Meldeportal die elektronische Ausfüllhilfe sv.net abgelöst. Bis zum 29.2.2024 können Arbeitgeber sv.net noch weiterhin nutzen. Ab dem 1.3.2024 wird sv.net dann abgeschaltet und durch das neue Portal ersetzt.