Hier ein kürzer Überblick von wesentliche Änderung für das Umsatzsteuergesetz aus dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2013
Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, soll sich der Ort der Leistung nach dem Sitz der juristischen Person richten, sofern kein Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt.
Der Ort für die langfristige Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer soll dort liegen, wo das Sportboot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.
Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wird der Leistungsort an den Wohnsitz oder den Sitz des Leistungsempfängers verlagert.
Umsätze von Blinden sind befreit, solange sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Auszubildenden. Künftig sollen auch eingetragene Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer gelten.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze in der Luftfahrt an Luftfahrtunternehmer mit Ambulanzflügen soll künftig ausgeschlossen werden. Davon betroffen sind auch inländische Luftfahrtunternehmen, die neben internationalem Luftverkehr auch grenzüberschreitende Krankentransporte mit Luftfahrzeugen durchführen.
Der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers soll an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Inland der Wohnsitz maßgebend.
Das Recht für die Rechnungsstellung soll sich künftig nach den Vorschriften des Mitgliedstaates richten, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Die Rechnung muss in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung gesetzlich definierte Angaben enthalten.
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird.
Die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG befreit Bildungsleistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen erbracht werden, von der Umsatzsteuer. Auch andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung wie etwa selbstständige Lehrer sowie Privatlehrer sind in die Steuerbefreiung eingeschlossen.