Der BFH hat dem EuGH Fragen zu den Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorgelegt, wenn Warenbestand und Betriebsausstattung verkauft, die Geschäftsräume aber nur an den Erwerber vermietet werden.
Im Streitfall erklärte ein Ehepaar in seiner Steuererklärung den Arbeitslohn in zutreffender Höhe und fügte zum Nachweis die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber bei. Den erklärten Arbeitslohn berücksichtigte das Finanzamt allerdings nicht, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den zu niedrigen Werten, die die Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatten.
Bei einer Routineprüfung bemerkte das Finanzamt, dass es auf fehlerhaft übermittelte Daten zurückgegriffen bzw. nicht übermittelte Steuerdaten außer Acht gelassen hatte. Infolgedessen berichtigte das Finanzamt die Steuerfestsetzung zulasten der Eheleute wegen offenbarer Unrichtigkeiten – zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der fehlerhaft übermittelten Daten sei nämlich ein rein me-chanischer Fehler, der eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides ermöglicht.
Hinweis:
Anders wäre der Fall zu lösen gewesen, wenn ein Rechtsirrtum des Sachbearbeiters vorgelegen hätte. Ein bewusstes Abweichen von den erklärten Angaben lag aber nicht vor.