In Steuer-Tipps für ALLE

Als Folge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 wird § 3 Nr. 5 EStG neu gefasst. Damit soll künftig keine Steuerfreiheit für den freiwilligen Wehrdienst mehr gewährt werden. Steuerfrei bleiben nur noch die Geld- und Sachbezüge sowie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden. Anstelle des Zivildienstes kann dann kein anderer Dienst im Ausland abgeleistet werden, um damit die Anforderungen zu erfüllen. Für die Berücksichtigung beim Kindergeld und für die Steuerfreibeträge wird der Dienst im Ausland aus dem Katalog der Freiwilligendienste gestrichen.
Seit dem 1.7.2011 kann ein freiwilliger Wehrdienst geleistet werden. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit und werden einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. Derzeit werden arbeitsuchende Kinder und Kinder in Berufsausbildung über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten. Mit der Aussetzung entfällt die Notwendigkeit einer Verlängerung bei den Freibeträgen und dem Kindergeld. Ergänzend soll jedoch eine Verlängerung der Berücksichtigung von Kindern, die den Grundwehr- oder Zivildienst vor der Aussetzung am 1.7.2011 angetreten und vollendet haben, erfolgen. Hier soll der Berücksichtigungszeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um sechs Monate verlängert werden, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung befindet. Entsprechendes soll für den Zivildienst und die Tätigkeit als Entwicklungshelfer gelten.
Der Listenpreis im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung für die private Kfz-Nutzung soll bei Elektrofahrzeugen um die enthaltene Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert werden. Diese Regelung soll bei Selbstständigen ebenso wie bei Arbeitnehmern Anwendung finden. Dabei werden sowohl die private Nutzung als auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbezogen. Bei der Fahrtenbuchmethode ist ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator von den Gesamtkosten abzuziehen und die AfA entsprechend zu mindern. Dies soll zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022 erfolgen und soll auch beim Erwerb von Elektro-Kfz gelten, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind.
Der Sonderausgabenabzug für die Kranken- und Pflegeversicherung soll künftig auch dann in Betracht kommen, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen außerhalb des EU- und EWR-Raums geleistet werden.
Bei Abspaltungen ab 2012 sollen die Anteile an der übernehmenden anteilig an die Stelle der Aktien der übertragenden Gesellschaft treten. Die Anschaffungskosten werden dann fortgeführt, um die Abgeltungsteuer für Sparer und Kreditinstitute praktikabel zu gestalten.
Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR soll auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet werden, wenn die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird. Die Anerkennung einer im Ausland festgestellten Schwerbehinderung kann durch inländische deutsche Behörden erfolgen.
Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag soll infolge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM für zwei Jahre als Regelfall gelten. Der Arbeitnehmer braucht nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Für die darauf folgenden zwei Jahre kann die weitere Berücksichtigung des Freibetrags mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Es bleibt für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 möglich sein.
Der Arbeitgeber kann aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2 % erheben und zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Obwohl für die zu erhebende einheitliche Pauschsteuer grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung gelten, werden hiervon abweichend aus Gründen der Arbeitserleichterung für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen angewendet. Künftig sollen auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie im Mahnverfahren die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften gelten.
Das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat den Kreis der Verleiher zum 1.12.2011 ausgeweitet. Diese Erweiterung soll auch im EStG nachvollzogen werden. Erfasst werden natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch wenn sie keine Erwerbszwecke verfolgen oder keine Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
Bei der Kapitalertragsteuer soll es zur Vermeidung von Veranlagungsfällen zu Erleichterungen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten kommen. Davon ebenfalls betroffen sein sollen Aktien, die über eine ausländische Stelle in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin erworben werden, Gewinnausschüttungen einer GmbH und nicht börsennotierter AG, nicht verbriefte Genussrechte sowie Kapitalerträge einer Personengesellschaft.