Der BFH hatte jüngst entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn gehören und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist.
OFD Frankfurt 13.12.13, S 2378 A – 14 – St 222
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Vorliegen von Arbeitslohn
Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, liegt kein Arbeitslohn vor. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn, wenn er sie zurückfordern kann.
Änderungen von Lohnsteuer-Anmeldungen
Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und -Festsetzungen ist nach § 164 Abs. 2 AO auch nach Jahresablauf zulässig. Führt die geänderte Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, ist eine Änderung aber nur zulässig, wenn die Fallgestaltungen mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind, also wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge mit einbehaltener Lohnsteuer ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat.
Dann hat das Betriebsstätten-FA dem Änderungsantrag ungeachtet der § 41c Abs. 3 EStG ergebenden Rechtsfolgen zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt. Er hat die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu kennzeichnen.
Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Lohnsteuer, die aufgrund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.