Bei einem Freiberufler, der ein Mobiltelefon nach eigenen Angaben nur benötigt, um im Bereitschaftsfall erreichbar zu sein, ist ein Luxus-Mobiltelefon zum Anschaffungspreis von 5.200 EUR nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen. Die Aufwendungen unterliegen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dem Betriebsausgabenabzugsverbot.
FG Rheinland-Pfalz 14.7.11, 6 K 2137/10
Dies hat jetzt das FG Rheinland-Pfalz für einen Zahnarzt entschieden, der die Anschaf-fungskosten eines handgefertigten, hochwertigen Handys über drei Jahre abschreiben wollte. Die Telefone des Herstellers zeichneten sich durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin aus und waren daher teurer als herkömmliche Telefone. Keine Rolle spielt dabei, ob Geschäfts- oder Praxisräume besonders hochwertig ausgestattet sind. Ein Mobiltelefon leistet keinen Beitrag zum Verkauf an Kunden oder zur Behandlung und Beratung von Patienten und Mandanten. Zudem wird es in diesem Zusammenhang nicht sichtbar. Nach Ansicht von Verwaltung und Rechtsprechung wird die Angemessenheit von Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geprüft. Hierbei ist nach H 4.10 (12) EStH darauf abzustellen, ob ein ordentlicher Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die erhöhten Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte und inwieweit der Luxusgegenstand Bedeutung als Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg hat.
Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist bei Bereitschaftsdiensten zwar unbestritten. Dafür reicht allerdings ein handelsübliches Gerät völlig aus. Die Aufwendungen sind unangemessen und berühren so stark die Lebensführung, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurücktritt. Das FG setzte den Kaufpreis ins Verhältnis zu üblichen Kosten und kam dabei auf eine betriebliche Veranlassung von unter 10 %. Aufgrund dieser Geringfügigkeitsgrenze handelte es sich ohnehin um notwendiges Privatvermögen.