Der BFH hat jetzt aktuell entschieden, dass die Kosten eines Strafverfahrens als „mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen“ unter das Abzugsverbot des „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG fallen.
Da kein besonders enger (unmittelbarer, qualifizierter, zwingender) Zusammenhang erforderlich ist, werden die Kosten eines der Tat nachfolgenden Strafverfahrens ohne Weiteres vom Wortlaut des Abzugsverbots umfasst.
BFH 14.5.14, X R 23/12
Kosten eines Strafverfahrens stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar, wenn der strafrechtliche Vorwurf auf dem betrieblichen Verhalten des Steuerpflichtigen beruht. Im Streitfall waren diese Voraussetzungen gegeben, da der Steuerpflichtige mittels Bestechungshandlungen höhere Betriebseinnahmen erzielen wollte.
Diese Betriebsausgaben dürfen jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht abziehbar, wenn die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt.
Die Kosten eines Strafverfahrens sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da dies nach der Rechtsprechung des BFH für Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist (BFH 16.4.13, IX R 5/12, BStBl II 13, 806).
Außerdem können Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen, schon aufgrund der Gesetzessystematik (siehe § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen.