Die ehemalige Ansparrücklage ließ sich nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation von Betriebsprüfungsmehrergebnissen bilden. Die Option in § 7g EStG gehört nach einem aktuellen Urteil des BFH zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Allerdings setzt die Rücklage einen Finanzierungszusammenhang zwischen Investition und Rücklagenbildung voraus. Hieran fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird. Diese Frist ist dabei taggenau zu berechnen. Sie endet daher nicht erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts folgt.
BFH 17.6.10, III R 43/06, BFH 29.11.07, IV R 83/05, BFH/NV 08, 1130
Das eingeräumte Ansatzwahlrecht in der Bilanz wird nicht bereits durch einen Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung ans Finanzamt ausgeübt. Notwendig ist die Bildung eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz. Erst der Ausweis der Rücklage in der Bilanz lässt die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts mit der notwendigen Klarheit erkennen, so der BFH. Sind beim Ausweis in der Buchhaltung noch keine zwei Jahre seit der Investition vergangen, wohl aber bei Änderung der Bilanz, fehlt es am Finanzierungszusammenhang und die dem Grunde nach zulässige Bilanzänderung nach der Betriebsprüfung kann nicht mehr vorgenommen werden.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist auch auf den Investitionsabzugsbetrag anwendbar. Im Unterschied zur Ansparrücklage wird der Finanzierungszusammenhang aber länger eingehalten, nämlich innerhalb des jetzt geltenden dreijährigen Investitionszeitraums. Zu beachten ist, dass der Abzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnmindernd gebildet wird, sodass es auf die Prüfung einer Bilanzänderung jetzt nicht mehr ankommt.