Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
BFH 18.9.07, I R 75/06, DStR 08, 34
Der Aufwand darf somit zu 30 v.H. den Gewinn nicht mindern. Im Urteilsfall führte eine Herstellungsfirma für freie Fachberater und Handelsvertreter ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten der Firma verpflegt wurden. Der BFH sieht die Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an. Der Aufwand ist nur dann unbeschränkt abziehbar, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer, nicht hingegen selbstständig tätige Geschäftspartner bewirtet.
Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und untergeordnet ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Nach R 4.10 Abs. 6 EStR besteht ein geschäftlicher Anlass bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist gemäß R 4.10 Abs. 7 EStR aber nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der auf Arbeitnehmer entfällt und somit betrieblich veranlasst ist. Diese Abgrenzung hält der BFH für zutreffend.
Steuertipp:
Es wird nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen Vorbereitungsaktivitäten unterschieden. Daher erscheint es sachgerecht, den Begriff „geschäftlicher Anlass“ zumindest auf die Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist.