In für UNTERNEHMER

Schuldzinsen müssen für den Werbungskostenabzug mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, etwa mit dem Bau oder Kauf einer Mietimmobilie. Sofern diese verkauft wird, stellt der Finanzierungsaufwand keine nachträglichen Werbungskosten aus § 21 EStG mehr dar. Reicht der Verkaufserlös nicht zur Kredittilgung aus, fallen die Zinsen als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung im privaten Bereich an. Allerdings kann eine steuerlich wirksame Umwidmung eines Darlehens stattfinden, soweit es einer anderen Einkunftsquelle zugeordnet wird. Das ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg der Fall, wenn das Darlehen tatsächlich einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet wird.
FG Baden-Württemberg 13.7.09, 9 K 251/07,
BFH 8.4.03, IX R 36/00, BStBl II 03, 706; 28.3.07, X R 15/04, BStBl II 07, 642


Dazu bedarf es mehr als einer bloßen Willensentscheidung. Daher muss es zum Austausch der Finanzierungsgrundlagen mit vorheriger Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs kommen. Die nach dem Verkauf verbliebenen Darlehensmittel müssen hierzu konkret anderen Einkunftsquellen zugeordnet werden. Dies lässt sich erreichen, indem die Bank den Kredit mit dem Verkaufserlös tilgt und gleichzeitig neue Darlehen gewährt. Dies macht wirtschaftlich Sinn, wenn durch diese Umschuldung teurere Kredite durch zinsgünstigere ersetzt werden. Entscheidend ist nicht, ob über die Umschuldung eine neue Einkunftsquelle angeschafft oder der Kredit beispielsweise in einem bestehenden Betrieb eingesetzt wird.
Steuertipp: Bei einer Betriebsaufgabe bleiben Schuldzinsen nachträgliche Betriebsausgaben, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Solche nicht tilgbaren früheren Schulden bleiben nach Ansicht des BFH solange noch betrieblich veranlasst, bis ein Verwertungshindernis entfallen ist.