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Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag des Steuerpflichtigen die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354 EUR (VZ 2013: 8.130 EUR) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 EStG).
FG Köln 6.11.13, 3 K 2728/10, Revision unter VI R 5/14

Voraussetzung

Ein Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen setzt jedoch u.a. voraus, dass die unterstützte Person, sofern sie sich im arbeitsfähigen Alter befindet, ihre zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft ausschöpft.
Anderenfalls mangelt es an der für den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG erforderlichen Bedürftigkeit (im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB).
Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden. Allerdings dürfen die Anforderungen auch nicht überspannt werden.

Entscheidung

Deshalb hat das FG Köln in einem aktuellen Fall den begehrten Abzug der Unterhaltsleistungen gewährt, in dem die im Ausland lebende unterstützte 60-jährige Mutter der Steuerpflichtigen im Streitjahr durchgängig auf Abruf jederzeit für die Pflege der Großmutter zur Verfügung stehen musste.
Bei solchen Rahmenbedingungen braucht sich die unterstützte Person nicht um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, da ein Arbeitgeber nicht bereit gewesen wäre, sie – auch nur für Gelegenheitsarbeiten – einzustellen.