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Niederländische Krankenversicherungsbeiträge, die bei der Auszahlung im Inland steuerfreier niederländischer Renten in Abhängigkeit von deren Höhe einbehalten werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
FG Düsseldorf 8.5.15, 9 K 400/14 E

Sachverhalt

Streitig war, ob Beiträge der zusammenveranlagten unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zur niederländischen Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Die Beiträge standen mit von den Steuerpflichtigen bezogenen niederländischen Renten in Zusammenhang. Für die niederländischen Renten steht den Niederlanden nach den DBA-Regelungen das Besteuerungsrecht zu. Entsprechend werden diese in die deutsche Besteuerung nur im Wege des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) mit einbezogen.
Das FA ließ die Krankenversicherungsbeiträge mit der Begründung unberücksichtigt, nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG seien Krankenversicherungsbeiträge, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden, nicht als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG geforderte „unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang“ vorliegt, sodass das dort normierte Abzugsverbot greift. Denn hätten die Steuerpflichtigen die Renten nicht bezogen, wären die Beiträge nicht zu zahlen gewesen. Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Rentenbezug. Auch die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höhe der Rentenbezüge.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden zudem von vornherein von den Renten einbehalten. Dieser Zusammenhang rechtfertigt die Annahme des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, dass die Sozialversicherungsbeiträge den Renteneinnahmen als Finanzierungsquelle zuzuordnen sind und die Sozialversicherungsbeiträge nicht die sonstigen Einnahmen der Steuerpflichtigen, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer sind, mindern.