Der BFH holt eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob der ab 2004 geänderte § 11 Abs. 2 S. 3 EStG gegen den Vertrauensschutz verstößt, soweit danach vorausbezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Leistungszeitraum zu verteilen sind, wenn sie vor Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 27.10.2004 vereinbart und gezahlt wurden. Die Änderung erfolgte über das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004 rückwirkend für nach dem 31.12.2003 geleistete Vorauszahlungen. Dies führt insoweit zu einer unechten Rückwirkung und lässt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, Mehreinkünfte zu erzielen.
Dies ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig, nicht jedoch bei später abgeschlossenen Verträgen.
BFH 7.12.10, IX R 70/07, beim BVerfG unter 2 BvL 1/11; IX R 48/07