Das FG Niedersachsen wendet sich mit einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, nach der eine gemeinsame Gewährung des Behindertenpauschbetrags und der Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen bei Bewohnern eines Alten- oder Pflegeheims nicht möglich sei.
Das FG Niedersachsen schließt den Abzug des Pauschbetrags und die Geltendmachung weiterer Aufwendungen nach § 35a EStG als Handwerker- oder Pflegeleistungen nicht aus.
Die Kosten sind lediglich um den Behindertenpauschbetrag zu kürzen. Der Sichtweise der Finanzverwaltung, dass die Inanspruchnahme des Pauschbetrags den Abzug nach
§ 35a EStG grundsätzlich ausschließt, ist nicht zu folgen. Um dem Sinn und Zweck der Normen gerecht zu werden, ist nur die doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen zu vermeiden.
FG Niedersachsen 19.1.12, 10 K 338/11, Revision unter VI R 12/12,
BMF 15.2.10, IV C 4 – S 2296-b/07/0003, BStBl I 10, 140, Tz. 29
Aufwendungen für die Vorhaltung des Heims für eine altersgerechte Grundvorsorge, Krankenpflege, Notfallbereitschaft, einen ambulanten Pflegedienst und das Vorhalten von Betreuungspersonal sind Aufwendungen für die Pflege und können in den Anwendungsbereich des § 33b EStG wie auch des § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.
Das bedeutet aber nicht, dass bei der Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags sämtliche Aufwendungen nach § 35a EStG nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Vorschrift schließt die Inanspruchnahme nur aus, soweit die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Daher bezieht sich der Ausschluss nur auf den Umfang, in dem Aufwendungen in Abzug gebracht wurden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 35a EStG um den in Anspruch genommenen Pauschbetrag zu kürzen sind. Der Rest kann dann zu 20 % bis zu den Höchstbeträgen 4.000 und 1.200 EUR als Handwerker- oder Dienstleistung daneben abgesetzt werden.