Von dem Erwerb im erbschaftsteuerrechtlichen Sinn sind grundsätzlich die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Aufwendungen für die Entmüllung stellen nach Auffassung des FG Baden-Württemberg keine Nachlassverbindlichkeiten dar.
FG Baden-Württemberg 18.12.14, 7 K 1377/14
Sachverhalt und Entscheidung
Streitig war, ob der Erbe Entmüllungskosten des zum Nachlass gehörenden Wohnobjekts als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen darf.
Dies verneinte das FG. Mit dem Merkmal der „Unmittelbarkeit“ im Sinne des „Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verdeutliche der Gesetzgeber, dass eine bloße Kausalität mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder zur Erlangung von dessen Erwerb allein nicht ausreiche, damit eine Nachlassverbindlichkeit vorliege.
Der Begriff der Nachlassabwicklungskosten umfasse dem Grunde nach die Kosten der Eröffnung des Testaments, der Erteilung des Erbscheins, der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses und dessen Wertes, der Kosten zur Umschreibung des Grundbuches, die Kosten der Testamentsvollstreckung oder Kosten durch die Auflösung der Erbengemeinschaft.
Auch seien hierunter als Erwerbskosten zur Erlangung des Erbes diejenigen Kosten zu verstehen, die der Erbe aufwenden müsse, um rechtlich das Erbe antreten zu können – wie z.B. Erbenermittlungskosten, Prozess- oder Beratungskosten im Prozess gegen einen vermeintlichen Erben.
Erlange der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ihre rechtliche Herrschaft über die zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstände und sei der Wert dieser Gegenstände weder im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft noch zu den Finanzbehörden streitig, bilde dies grundsätzlich eine Zäsur, die den engen sachlichen Zusammenhang zu den berücksichtigungsfähigen Nachlasskosten unterbreche.
Erläuterungen
Entmüllungskosten unterfallen nach dieser Entscheidung des FG Baden-Württemberg nicht der Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, sondern stellen nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG dar. Der Umstand, dass ein zum Nachlass gehörendes Grundstück „zugemüllt“ ist und daher nicht ohne Weiteres einer sinnvollen Nutzung durch die Erben zugeführt werden kann, stellt zwar ein tatsächliches Hindernis bzw. Erschwernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objekts dar.
Da er die Erbengemeinschaft aber nicht daran hindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten, hat das FG die Kosten für die Entmüllung als Kosten zur Verwaltung des Nachlasses qualifiziert, die nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können.