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Zum Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe ist nur der sich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen ergebende Steuerschuldner berechtigt, soweit er die Kirchensteuer tatsächlich getragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn Zahlungsgrundlage für die Kirchensteuer ein Haftungsbescheid gewesen ist, der gegenüber der Arbeitgeber-GmbH ergangen ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Steuerpflichtige ist.

Grundsatz

Kirchensteuern sind nur solche Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund (landes-)gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Abzugsberechtigt ist nur der sich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen ergebende Steuerschuldner, soweit er die Kirchen-steuer tatsächlich getragen hat.

Kirchensteuerpflichtig sind lediglich Personen, die einer steuererhebungsberechtigten Kirche angehören. Keiner Kirche steht ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu. Dementsprechend ist nur der gesetzliche (öffentlich-rechtliche) Kirchensteuerschuldner zum Abzug seiner Kirchensteuer berechtigt. Der Steuerpflichtige muss die Kirchensteuer selbst schulden, wenn sie nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sein soll. Nur in seiner Person kann die gezahlte Kirchen­steuer eine unvermeidbare (zwangsläufige) Ausgabe sein.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall leistete der Steuerpflichtige die Zahlung nicht auf seine persönliche Kirchensteuerschuld aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Kirchensteuer hebungsberechtigten Kirche. Vielmehr war Grundlage der konkreten Zahlung der Kirchensteuer des Steuerpflichtigen der Haftungsbescheid an den Steuerpflichtigen als Geschäftsführer einer GmbH.

Der Steuerpflichtige haftet als Geschäftsführer der GmbH und damit als deren gesetzlicher Vertreter auch für nicht abgeführte Lohnsteuer/Lohnkirchensteuer, die auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt. Die Pflicht zur Entrichtung der Lohnsteuer obliegt dem Arbeitgeber (§ 41a Abs. 1 EStG i. V. m. § 43 AO), mithin der vertretenen Gesellschaft.

Entscheidung

Der Steuerpflichtige leistete auf die Entrichtungsschuld des Vertretenen, d. h. auf eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung aus den verwalteten Mitteln der Steuerpflichtige als Geschäftsführer zu sorgen hatte. Eine Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld hatte er dagegen nicht geleistet. Den Rückforderungsbetrag an die GmbH hatte er aufgrund eines zivilrechtlichen Anspruchs gezahlt und nicht als Schuldner der Kirchensteuer. Daher konnte der Steuerpflichtige die Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, nicht als Sonderausgaben in Abzug bringen.

Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Auf die NZB des Steuerpflichtigen hin hat der BFH die Revision mit Beschluss vom 3.8.2021 nachträglich zugelassen.

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FG Münster 23.6.20, 12 K 3738/19 E, Rev. beim BFH unter X R 16/21