Aufwand zur Wiederherstellung der Gesundheit ist dann betrieblich oder beruflich veranlasst, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Das stellt der BFH im Falle einer Berufsmusikerin klar, die Aufwendungen für eine Bewegungsschulung als Werbungskosten geltend machte.
Leider reichten die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht für die Entscheidung, ob eine beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme vorliegt.
BFH 11.7.13, VI R 37/12, BFH 22.4.03, VI B 275/00
Sächsisches FG 26.10.10, 5 K 435/06
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Unabhängig von den weiteren Ermittlungen können nach der ständigen BFH-Rechtsprechung Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen Werbungskosten sein, wenn
diese typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind,
es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder
der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.
Diese Grundsätze hat etwa das Sächsische FG im Jahr 2010 in einem ver-gleichbaren Fall angewandt. Hier hatte eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht, bei ihr läge eine musikerspezifische Erkrankung vor.
Vor diesem Hintergrund muss die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang etwa durch ein Sachverständigengutachten prüfen, ob die von der Berufsmusikerin in Anspruch genommene Bewegungsschulung als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist.
Gegebenenfalls ist auch ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf zu prüfen. Dabei kann die Maßnahme sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung als auch der Therapie zum beruflichen bedingten Abzug der Kosten berechtigen. Für die Praxis empfiehlt sich die vorzeitige Einschaltung eines Gutachters.