In für ARBEITNEHMER

Nimmt der Arbeitnehmer am bereits existierenden Zweitwohnsitz eine Einsatzwechseltätigkeit auf, kann er die Verpflegungspauschale nicht mehr im Rahmen der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung geltend machen. Diese gibt es nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung. Hatte der Steuerpflichtige die Zweitwohnung bereits in den Vorjahren genutzt, ist die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen und beginnt nicht neu.
FG Münster 21.4.09, 9 K 4639/05 E,
BFH 11.5.05, VI R 7/02, BStBl II 05, 782


Nach dem Urteil des FG Münster kommt in diesem Fall aber die Pauschale für die Mehraufwendungen für Verpflegung aufgrund der Einsatzwechseltätigkeit in Betracht. Die hierfür maßgeblichen Zeiten ergeben sich allerdings nicht allein aus der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt. Vielmehr sind auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen. Somit kommt es pro Tag in der Regel nur zum Ansatz der Pauschale von 12 oder 6 EUR, nicht hingegen zum Abzug von 24 EUR für die Abwesenheit bei mehr als 24 Stunden.
Zwar stellt der BFH bei Einsatzwechseltätigkeit auf die Abwesenheit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts ab und hält die Dauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort für unbeachtlich. Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf eine vorübergehende Unterkunft, in der ein Arbeitnehmer im Laufe seiner auswärtigen Tätigkeit nächtigt. Damit ist nicht gemeint, dass dem Steuerpflichtigen die Verpflegungspauschbeträge auch für die Zeiten gewährt werden, in denen er sich in seinem Zweitwohnsitz aufhält. Zur Bestimmung der Pauschbeträge sind damit lediglich die Zeiten einzubeziehen, in denen er von beiden Wohnungen abwesend war.