Die Anfang 1999 von mehr als 25 auf 10 % abgesenkte Grenze in § 17 EStG ist wegen eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutz teilweise verfassungswidrig.
BVerfG 7.7.10, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05
Dies gilt nach den Beschlüssen des BVerfG, soweit ein im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 31.3.1999 bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach altem Recht steuerfrei hätte realisiert werden können.
Insoweit war nämlich bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Fristverlängerung nachträglich entwertet wird. Das führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit. Haben GmbH-Gesellschafter ihre Anteile nämlich noch 1998 verkauft, konnten sie die erzielten Wertsteigerungen steuerfrei einstreichen.
Betroffen sind Anteilsverkäufe ab 1999 mit Beteiligungsquoten zwischen 25 und 10 %.
Hier darf nur der Gewinn im Rahmen des § 17 EStG besteuert werden, der auf Wertzuwächse ab dem 1.4.1999 entfällt. Insoweit muss also hier eine zeitliche Zuordnung des realisierten Gesamtgewinns in den steuerfreien Zuwachs ab dem Erwerb bis Ende März 1999 und dem späteren steuerpflichtigen Teil erfolgen. Wurde die Beteiligung jedoch erst ab 1999 erworben, unterliegt der Gewinn genauso vollständig der Besteuerung wie bei Quoten oberhalb von 25 % beim Bestand von Ende 1998. Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze als solche ist nämlich grundsätzlich verfassungsrechtlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen durch die Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen zukommt.
Steuer-Tipp
Da Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt nicht vorläufig ergangen waren, lässt sich die Vorgabe des BVerfG nur noch in offenen Bescheiden nutzen. In der Regel ruhen die Fälle über ein Einspruchsverfahren.