Aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand übernahm ein Oberarzt die Aufwendungen für die Bewirtung eines Teils der Krankenhausbelegschaft. Die Aufwendungen für diese Feier sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um den letzten Akt der Berufstätigkeit als Dank an die Kollegen für geleistete Arbeit. Tritt der Arbeitnehmer als Gastgeber auf, greifen weder die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben noch die besonderen Aufzeichnungspflichten. Ausreichend sind Gästeliste sowie Rechnung der Catering-Firma, die alle angefallenen Kosten detailliert aufführt.
FG Hamburg 24.6.09, 5 K 217/08
„siehe auch Bewirtungskosten Arbeitskollegen: „: