Der BFH hatte zum Betrieb eines Krematoriums definiert, unter welchen Voraussetzungen dies bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als hoheitliche Tätigkeit angesehen werden kann. Hierzu gibt das BMF jetzt Erläuterungen, die erstmals für 2010 gelten. Die juristische Person öffentlichen Rechts betätigt sich nur dann wirtschaftlich als Betrieb gewerblicher Art, wenn ihr die Tätigkeit nicht durch öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang vorbehalten ist. Das betrifft die Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb. Für die Abgrenzung von hoheitlicher zu wirtschaftlicher Tätigkeit gibt es eine zweistufige Prüfung.
BMF 11.12.09, IV C 7 – S 2706/07/10006,
BFH 29.10.08, I R 51/07