Der BFH hat sich in zwei Urteilen intensiv mit der Abgrenzung von materiellen zu immateriellen Wirtschaftsgütern beschäftigt.
Diese Differenzierung hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen, beispielsweise für die Gewährung der „Investitionszulage“:, bei der Frage des Aktivierungsverbots sowie bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern oder für die seit 2009 wieder mögliche degressive Abschreibung für bewegliche Anlagegüter.
_Standardsoftware_: BFH 28.10.08, IX R 22/08,
BGH 15.11.06, XII ZR 120/04, NJW 07, 2394
FG Berlin-Brandenburg 29.1.08, 5 K 2543/04 B, EFG 08, 1020
_Immaterielles Wirtschaftsgut_: BFH 30.10.08, III R 82/06, 4.12.06, GrS 1/05, BStBl II 07, 508
BMF 18.4.2007, IV C 3 – InvZ 1280/07/0001, BStBl I 07, 458
Standardsoftware gilt als bewegliches Wirtschaftsgut
Die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist nach der BGH-Rechtsprechung als Ware anzusehen. Dieser Auslegung ist nach Ansicht des BFH auch steuerlich zu folgen. Bei der Standardsoftware steht zwar das Programm als Werk mit geistigem Inhalt und damit ein immaterieller Wert im Vordergrund. Gegenstand des Warenumschlags ist aber stets die verkörperte geistige Leistung. Dabei ist ohne Bedeutung, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es nutzbar ist. Ein elektronischer Datenträger ist mit einem Buch vergleichbar. Ein Buch ist eine Sache, obwohl es ausschließlich wegen seines geistigen Inhalts und nicht wegen seines Informationsträgers in Papierform gehandelt wird.
Steuer-Tipp
Der BFH behandelt Standardsoftware für die Investitionszulage bislang als immaterielles Wirtschaftsgut, für dessen Anschaffung keine Förderung gewährt wird. Es ist vor dem geänderten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund jedoch fraglich, ob diese Einordnung noch zeitgemäß ist. Im Urteilsfall musste die Frage, ob und inwieweit Computerprogramme zu immateriellen Wirtschaftsgütern im Sinne der Fördergesetze zählen, nicht entschieden werden.
Datensammlung auf CD als immaterielles Wirtschaftsgut
Im zweiten Urteil ging es um eine CD-ROM mit den gesamten Gebäudekoordinaten der Bundesrepublik. Für die Abgrenzung zwischen materiellem und immateriellem Wirtschaftsgut ist vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse des Erwerbers abzustellen. Wofür wurde der Kaufpreis gezahlt? Kommt es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt an? Darüber hinaus wird auch danach unterschieden, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich als Träger immaterieller Daten dient. Als Vergleich dienen hier Bücher und Tonträger, womit geistige Inhalte auf einem materiellen Gegenstand festgehalten und vervielfältigt werden. Durch diese Umwandlung geht die immaterielle Eigenschaft unter.
Bei der Sammlung von Geodaten handelt es sich jedoch um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das wirtschaftliche Interesse des Käufers richtet sich auf die speziell erhobenen Informationen, zumal Lagegenauigkeit und Ermittlungszeitraum der Daten im entschiedenen Fall vertraglich geregelt waren. Der gezahlte Preis spiegelte nicht den Wert der CDs wider, sondern überstieg diesen um ein Vielfaches. Eine höhere oder geringere Anzahl von CDs hatte auch keinen Einfluss auf den Preis. Denn dieser richtet sich nicht nach dem Herstellungsaufwand der CDs, sondern nach den Forschungs-, Entwicklungs- oder Messarbeiten. Das hierdurch gelieferte Know-how verleiht den Datensätzen keine Körperlichkeit und damit nicht den Charakter materieller Wirtschaftsgüter.