Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG und ermöglichen damit die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen.
Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen.
Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung ohne weitere Prüfung der Zwangsläufigkeit berücksichtigt.
FG Nürnberg 30.4.14, 3 K 363/13, FG Nürnberg 6.12.13, 7 K 387/13
Einschränkungen
Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen für diagnostische oder therapeutische Verfahren nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind.
Die Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig der Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen oder für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG und sind mit dem Grundfreibetrag abgegolten.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn z.B. Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Linderung oder Besserung beizutragen. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird.
Zwei Entscheidungen des FG Nürnberg
Das FG Nürnberg hat nun in zwei Entscheidungen die Abgrenzung der abziehbaren Heilbehandlungskosten von den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten deutlich gemacht.
In der ersten Entscheidung stellt das Gericht klar, dass Aufwendungen für den Besuch eines Thermalbades den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Steuerpflichtigen infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports noch nicht zu einer Heilbehandlung.
Hierfür sind ärztliche Anweisungen über Art und Umfang der Ausübung des Sports im Sinne einer Programmierung der Sportausübung und deren ärztliche Leitung und Aufsicht oder zumindest Leitung und Beaufsichtigung durch eine andere fachkundige Person wie z.B. einen Physiotherapeuten erforderlich.
Nur so wird sichergestellt, dass die Ausübung eines Sports eindeutig die Bedeutung und Wirkung der therapeutischen Behandlung einer bestimmten Krankheit hat und die Wirkung der Sportausübung auf das Leiden geprüft werden kann.
In einer zweiten Entscheidung stellt das Gericht klar, dass es sich bei Aufwendungen für die Anschaffung einer Niedertemperatur-Infrarot-Wärmekabine um ein marktfähiges Wirtschaftsgut handelt, dass nicht nur zur Linderung eines Leidens, sondern auch von einer großen Zahl von Personen u.a. zur Steigerung des allgemeinen Wohlempfindens genutzt wird.
Die Infrarot-Wärmekabine ist in ihrer Grundausstattung nicht speziell auf die Erkrankungen von Menschen, sondern vorrangig auf die allgemeine Gesundheitsvorsorge und auf eine Linderung von körperlichen Beschwerden und Erkrankungen ausgerichtet. Damit handelt es sich um einen allgemeinen Gegenstand des täglichen Lebens, der nach seiner objektiven Beschaffenheit auch von gesunden Menschen angeschafft wird.
Eine Berücksichtigung der Anschaffungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist daher nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ein vor Erwerb ausgestelltes ärztliches Attest vorlegen kann, aus dem sich die medizinisch notwendige Erforderlichkeit der Anschaffung ergibt (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV).