Nicht jede „Steuerverkürzung „:ist gleich eine „Steuerhinterziehung“:!
Das Gesetz unterscheidet anhand von „Wissen und Wollen“ des Steuerzahlers, ob es sich bei seinem Versäumnis um eine Straftat oder eine bloße Ordnungswidrigkeit handelt.
Unbewusster Fehler in der Steuererklärung
Trotz der zahlreichen Softwarehilfen sind Steuererklärungen bis heute ziemlich fehleranfällig. Füllt man ein Feld versehentlich falsch aus oder vergisst eine Angabe, begeht man einen unbewussten (Flüchtigkeits-)Fehler, den man mit einer einfachen Berichtigung korrigieren kann.
Zu dieser Korrektur ist man gesetzlich verpflichtet. Kommt man ihr unverzüglich nach, besteht kein Grund zur Sorge.
Ordnungswidrigkeit leichtfertige Steuerverkürzung
Eine Ordnungswidrigkeit begeht man, wenn man leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Leichtfertig bedeutet hierbei, dass ein grober Verstoß gegen die anzuwendenden Sorgfaltspflichten vorliegt, obwohl die Pflicht erkennbar und die Erfüllung realisierbar gewesen wäre. Um eine Steuerhinterziehung handelt es sich aber nicht, solange man die Steuerverkürzung nicht bewusst in Kauf genommen hat. Die Abgrenzung ist teilweise nicht einfach.
Beispiel
Der Unternehmer U führt ein Fahrtenbuch. Im Lauf des Veranlagungszeitraums kommen drei Seiten aus dem Buch abhanden. Da er Ärger mit dem Finanzamt vermeiden will und ohnehin meist vergleichbare Strecken fährt, „ergänzt“ U das Fahrtenbuch um die Daten aus dem Vorjahr.
In diesem Fall könnte das Finanzamt zugunsten des U annehmen, dass er dem Irrtum unterlag, er dürfe die Daten übernehmen. Dann würde es sich bei seinem Fehler nur noch um eine Ordnungswidrigkeit handeln.
Straftat vorsätzliche Steuerhinterziehung
Eine Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn man zu wenig Steuern zahlt oder einen Steuervorteil erlangt, indem man dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben übermittelt. Ebenso steht es unter Strafe, das Finanzamt über steuerlich wichtige Tatsachen in Unkenntnis zu lassen. Eine Straftat liegt allerdings nur dann vor, wenn man vorsätzlich handelt.
Vereinfacht gesagt: Ein Steuerhinterzieher muss über den ungerechtfertigten Steuervorteil Bescheid wissen und die dazu nötige Tat umsetzen wollen. Das kann in voller Absicht geschehen. Es genügt aber auch, wenn er die ungerechtfertigte Steuerverkürzung zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
Strafbar macht sich derjenige, dessen Unterschrift unter der Steuererklärung steht – also der Steuerzahler. Erstellt ein Steuerberater die Steuererklärung auf Grundlage falscher oder lückenhafter Angaben seines Mandanten, kann er allerdings der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verdächtigt werden.
Beispiel
Der Handwerker H tätigt unter anderem „Barumsätze ohne Rechnung“. Die dabei generierten Schwarzerlöse erfasst er nicht in seinem Kassenbuch. Sein Steuerberater S erstellt auf Grundlage der Angaben des H die Buchführung, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die Jahressteuererklärungen.
Indem er Umsätze bzw. Gewinne in seiner Steuererklärung verheimlicht, begeht H eine Steuerhinterziehung. Da S an der Steuererklärung mitgewirkt hat, stellt sich das Finanzamt die Frage, ob er die Straftat des H begünstigt – also Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet – hat.
Hinweis
Auch eine Steuererklärung, die durch einen steuerlichen Berater erstellt worden ist, bleibt die Steuererklärung des Mandanten. Wer die Erklärung unterzeichnet, ist verantwortlich für die darin enthaltenen Angaben.
Haben Sie Zweifel, ob eine bestimmte Information in der Buchführung oder der Steuererklärung auftauchen muss, beachten Sie bitte: Steuerberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und können am besten einschätzen, ob die Gestaltungswünsche ihrer Mandanten im legalen Bereich liegen oder nicht.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass auch der Versuch der Hinterziehung unter Strafe steht. Der Versuch beginnt in der Regel mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt. Bemerkt ein Finanzbeamter die falschen Angaben sofort und erlässt gleich darauf einen richtigen Bescheid, wird trotzdem ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eröffnet.
Beispiel
Der private Anleger A verschweigt sein neu angelegtes Depot in Liechtenstein in seiner Steuererklärung (Anlage KAP). Der zuständige Finanzbeamte hat durch einen Ankauf einschlägiger CDs Kenntnis von diesem Depot und erlässt einen inhaltlich richtigen Bescheid.
Zwar gibt es keine Steuerverkürzung, das Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung wird aber trotzdem eröffnet.