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Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind.
Dieser pauschalierte Ansatz ist nach Auffassung des FG Niedersachsen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
FG Niedersachsen 27.1.15, 8 K 345/14, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 48/15

Sachverhalt

Streitig war die Höhe des Abzugs von Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Während der Steuerpflichtige den tatsächlichen Aufwand in Höhe von 52 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machte, berücksichtigte das FA lediglich die Entfernungspauschale mit 30 Cent je Entfernungskilometer.
Im Einspruchsverfahren trug der Steuerpflichtige vor, die gesetzliche Regelung verstoße gegen das objektive Nettoprinzip, da 30 Cent pro Entfernungskilometer den tatsächlichen Aufwand nicht annähernd zutreffend abbilde. Im Übrigen verstoße die gesetzliche Differenzierung nach Art des Verkehrsmittels gegen den Gleichheitssatz nach „Art. 2 und 3 des GG.

Entscheidung

Das FG wies die eingelegte Klage als unbegründet zurück. Eine über die gewährte Entfernungspauschale hinausgehende Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen kommt nach Meinung des Gerichts nicht in Betracht, weil durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Dieser pauschalierte Ansatz verstößt nach Auffassung des FG auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, da der Gesetzgeber bei dem hier in Rede stehenden Massenphänomen einen Entscheidungsspielraum zum Ansatz von Pauschalen hat, der durch die vorliegenden Regelungen nicht überschritten wird.