Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Kapitalanleger die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer auf Zinserträge vom Finanzamt ganz oder zum Teil erstattet.
Voraussetzung ist u.a. eine Steuerbescheinigung der Bank. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt dem Finanzamt hingegen nicht. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung klargestellt.
OFD Frankfurt, Verfügung vom 26.6.2012, Az. S 2401 A – 2 – St 54; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 31.8.2012
Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen Kapitalanleger in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen zu machen.
Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu-rück.
Die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus. Eine Kopie des Sparbuchs reicht selbst dann nicht aus, wenn sich aus dem Sparbuch entnehmen lässt, wie viel Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten wurde.
Steuer Tipp:
Einige Kreditinstitute versenden die Steuerbescheinigung infolge der abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage.