In Steuer-Tipps für ALLE

Das FG Düsseldorf hat sich passend zur Sommerzeit mit einem Ehepaar beschäftigt, das nach der Rückkehr aus einem Türkeiurlaub am Flughafen den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren benutzte. Der Zollbeamte durchsuchte den Rucksack des Mannes und fand darin die Rechnung für einen mitgebrachten Gegenstand über 690 EUR. Die Freigrenze für aus Drittländern mitgebrachte Reisemitbringsel beträgt allerdings nur 430 EUR, daher setzte das Zollamt Einfuhrabgaben von 120 EUR und einen Zuschlag in gleicher Höhe fest.
FG Düsseldorf 25.3.11, 4 K 120/11 Z, BFH 16.3.07, VII B 21/06; 21.9.07, VII B 81/07, BFH/NV 08, 126


Dabei kann die Wertgrenze für anmeldepflichtige Waren nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden und steht jedem Reisenden nur einzeln zu.
Gegenstände werden vorschriftswidrig in die EU verbracht, wenn hierfür der grüne Ausgang für anmeldefreie Waren benutzt wird, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, also die Waren im persönlichen Gepäck die Schwellenwerte und Höchstmengen überschreiten. Dabei darf der Zoll einen Zuschlag festsetzen, wenn eine Steuerordnungswidrigkeit begangen wird. Wer verpflichtet ist, Gegenstände ungefragt anzumelden, dies jedoch unterlassen hat, begeht zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung. Der BFH hatte hierzu festgestellt, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass einem mit den Gegebenheiten an den Flughäfen einigermaßen vertrauten Reisenden geläufig ist, dass er mit Waren, von denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie einfuhrabgabenpflichtig sind, den roten Ausgang benutzen und diese dort anmelden muss.
Steuer-Tipp:
Die Freigrenze für aus Drittländern mitgebrachte Waren beträgt 430 EUR für den Flug- und Seeweg und 300 EUR auf anderen Verkehrswegen. Für Reisende unter 15 Jahren gelten einheitlich 175 EUR.