Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2014 abzugeben.
Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2014 und für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Mai 2015.
In begründeten Einzelfällen kann dies auf Antrag bis zum 28. Februar 2015 verlängert werden.
Durch die neu geregelte terminliche Anpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 und bei Abgabe durch den Steuerberater gilt der 31. Mai 2015.
Gleichlautende Ländererlasse 2.1.14, S 0320/49 (B-W); 37-S 0320-001-41874/13 (Bayern), S 0320 – 1 – V A 2 (NRW), Hessisches FinMin 2.1.2014, FG Hamburg 27. 4. 2012 – 6 K 96/11
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen aufgrund begründeter Einzelanträge in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.
Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2013 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.
Zudem kann das FA – wie in den Vorjahren – die Erklärungen für 2013 mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern.
Von dieser Möglichkeit der vorgezogenen Erklärungsabgabe soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
für das Vorjahr die erforderlichen Erklärungen verspätet und nicht abgegeben oder kurz vor Abgabe sowie vor Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
sich aus der vorherigen Veranlagung eine hohe Abschlusszahlung ergab,
hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
für Beteiligte an Gesellschaften Verluste festzustellen sind oder
die Arbeitslage der FA die vorzeitige Abgabe erfordert.
Praxishinweise
1. Das Hinausschieben der Abgabefrist hat auch Auswirkungen auf Verjährung und Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach dem 31. Dezember beim Finanzamt ein, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zur Vollverzinsung von Nachzahlungen nach § 233a AO kommt.
2. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2012 am 1. April 2014. Die FÄ können wie bisher schon vorab auf die Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind die Erwartung von hohen Nachzahlungen, Verluste bei Gesellschaften, die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitslage erfordert.
3. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Mandanten-Erklärungen Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.
4. Die Verwaltung geht im Übrigen – unabhängig von Fristverlängerungen oder vorzeitiger Erklärungsanforderung – davon aus, dass Erklärungen laufend fertiggestellt und rasch eingereicht werden.
5. Die Entscheidung des FA über einen Verlängerungsantrag oder eine Vorab-anforderung kann hinsichtlich fehlerhaft ausgeübten Ermessens angefochten werden.
6. Hessen setzt das Pilotprojekt zur weiteren Verlängerung der Steuererklärungsfristen bis zum 28. Februar 2015 und bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis 31. Juli 2015 fort.
7. Laut FG Hamburg sind für Vorabanforderungen von Erklärungen nachvollziehbare, individuelle Begründungen erforderlich.