In für UNTERNEHMER

Das BMF erläutert in einem aktuellen Schreiben die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von werthaltigen Abfällen anhand einiger Beispiele.
Beauftragt ein Abfallerzeuger einen Dritten mit der Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung. Ist dem Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz durch die Ent-sorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls mit Baraufgabe vor.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1.7.2009 abgeschlossenen Verträgen wird es bis Ende 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.
BMF 1.12.08, IV B 8 – S 7203/07/10002