Für Vereine, also steuerbefreite Körperschaften, haben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2017 hinsichtlich der Abgabe ihrer Steuererklärungen einige Änderungen ergeben. Darauf weist das Finanzministerium Brandenburg hin. Vereine haben ihre Steuererklärung nunmehr grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch abzugeben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig.
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Darüber hinaus haben sich auch die einzureichenden Erklärungen geändert. Es ist nunmehr je nach Rechtsform eine „Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1)“ in Verbindung mit einer „Anlage Gem“ und ggf. weiteren Anlagen einzureichen. Die Abgabe der bis zum Veranlagungszeitraum 2016 gültigen Steuererklärungsvordrucke ist hingegen nicht mehr zulässig.
Fundstelle
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, Pressemitteilung 4/2018 vom 22.1.18