In für Ärzte, Steuer-Tipps für ALLE

Die Abgabe von Zytostatika, also von Medikamenten zur Krebsbehandlung, durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist.
BFH 31.7.13, I R 82/12, BFH 31.7.13, I R 31/12; 15.5.12, V R 19/11 beim EuGH unter C-366/12

Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus ist die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt, sondern erstreckt sich vielmehr auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen.
Steuerfrei sind hiernach Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versorgungsauftrags übertragen sind und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten grundsätzlich eintreten muss. Ob die Krankenhausapotheke zu öffentlichen Apotheken in Wettbewerb tritt, ist ohne Belang.
Das Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt aufgrund der Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlichen Bedenken. Diese Zweifel erlauben es zwar nicht, die gesetzliche Steuerbefreiung zu verweigern. Die EU-Kommission wäre aber berufen, die Steuerbefreiungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu prüfen und den deutschen Gesetzgeber möglicherweise zu einer Anpassung der Rechtslage aufzufordern.

Praxishinweis

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist eine Gesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dient. Wird hingegen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
Allerdings bleibt die Steuerfreiheit – trotz vorliegendem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – bestehen, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt.
Den beiden Entscheidungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatzsteuerrechtlichen Problematik entnommen werden. Der BFH hatte in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Steuerbefreiung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Ausgang des Verfahrens bleibt insoweit abzuwarten. Hierbei geht es um die Frage, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an.