Erhält ein Nachkomme aufgrund eines Prozessvergleichs dafür, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet, eine Entschädigung, ist dies kein unter § 3 ErbStG fallender Vorgang.
Die Vorschrift gilt nur für die Erbfolge, durch die ein Vermögenszuwachs eingetreten ist.
Eine Abfindung wird aber nicht durch Erbanfall erworben, da der Verzichtende weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe geworden ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erbvergleich können eine Steuerbarkeit nicht begründen.
BFH 4.5.11, II R 34/09, BFH 1.7.08, II R 71/06, BStBl II 08, 874
Ein solcher Vergleich ist nur schuldrechtlicher Natur, sodass durch ihn kein Erbrecht mit dinglicher Wirkung begründet werden kann. Erbschaftsteuerlich basiert die Abfindung nicht auf einem erbrechtlichen Rechtsgrund wie Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachter Pflichtteilsanspruch. Er unterliegt daher nicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Dementsprechend ist eine gezahlte Entschädigung aufgrund eines Prozessvergleichs nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Soweit der BFH dies bislang als Erwerb von Todes wegen eingestuft hatte, hält er daran nicht mehr fest. § 3 ErbStG ist nicht lückenhaft, zählt die Erwerbe klar auf und ist abschließend.
Die Abfindung ist auch kein Vermächtnis, weil sich hierfür keine Anhaltspunkte im Testament des Erblassers finden lassen oder anderweitig ein entsprechender Wille feststellbar ist, der von den Beteiligten vollzogen wird. Die Abfindung kann nicht als ein vom Erblasser stammendes Vermächtnis angesehen werden und sie ist kein Erwerb vom Erblasser.