Ein Unternehmer kann für einen Gebäudeteil Abschreibungen und Schuldzinsen auch dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn dieser Gebäudeteil seiner Ehefrau gehört.
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Räumlichkeiten für Zwecke der Einkunftserzielung nutzt und wirtschaftlich auch die Aufwendungen für den Gebäudeteil getragen hat.
Praxishinweis
Im anhängigen Revisionsverfahren muss der BFH klären, ob Aufwendungen beim Nichteigentümer-Ehegatten auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn Darlehensnehmer der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto erfolgen, das nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird.
FG Düsseldorf 12.2.14, 7 K 407/13 E, Rev. BFH VIII R 10/14
Bislang hatten Steuerberater, wenn sie ihre Honorarrechnungen anmahnen mussten, nach § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen. Wenig bekannt geworden ist, dass der Gesetzgeber im Juli 2014 zwei wichtige Änderungen, die gerade auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe interessieren werden, vorgenommen hat.
Zinssatz für Entgeltforderungen wurde erhöht
Unverändert geblieben ist zwar der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei „Verbrauchern“.
Jedoch ist Absatz 2 dieser Vorschrift für Rechtsgeschäfte, bei denen Verbraucher nicht beteiligt sind, insofern geändert worden, als der Zinssatz für Entgeltforderungen – wie beispielsweise Honorarforderungen – nicht mehr acht Prozentpunkte, sondern nunmehr sogar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Dies bezieht sich neben Kaufleuten insbesondere auch auf die ansonsten unternehmerisch tätige Klientel wie beispielsweise auf Freiberufler oder zur Umsatzsteuer optierende Vermieter.
Unberührt gelassen hat der Gesetzgeber die Regelung in § 288 Abs. 3 BGB, wonach aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden kann. Dies bezieht sich beispielsweise darauf, dass ein weitergehender Zinsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn der Steuerberater sich „refinanzieren“ muss und höhere Zinsen bei seiner Bank zu zahlen hat.
Zusätzliche Mahnpauschale
Wichtig ist, dass § 288 BGB um einen Abs. 5 ergänzt worden ist. Danach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für die Kosten von Mahnungen u.Ä. verlangen.
Bislang war es häufig schwierig, den doch nicht unerheblichen Mehraufwand durch Überprüfung der offenen Postenlisten, die freundlichen und deutlicheren Mahnschreiben und sodann die Durchsetzung des Honorarbetrages im Vorfeld der Übertragung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen gebührenmäßig geltend zu machen.
Durch die gesetzlichen Neuregelungen ist dies für die wichtigen Fälle des Verzuges des Mandanten positiv rechtlich zugunsten der Gläubiger geregelt.
Praxishinweis
Ein Steuerberater sollte die Honorarpolitik nicht aus der Hand geben, sondern selbst entsprechende Entscheidungen treffen. Ob tatsächlich ein höherer Verzugszins und/oder eine Mahnpauschale von bis zu 40 EUR geltend gemacht wird, ist im Einzelfall mit „Fingerspitzengefühl“ zu entscheiden.
Wichtiger ist häufig, das Mandat zu behalten. Es hilft aber das Wissen darum, welche (höheren) Ansprüche insofern nunmehr bestehen!