Bewohnt ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung, in der sich auch von ihm genutzte Büroräume befinden, und fährt er von dort aus mit seinem Dienstwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten.
Hessisches FG 16.3.09, 11 K 3700/05,
BFH 4.4.08, VI R 85/04, BStBl II 08, 887; VI R 68/05, BStBl II 08, 890
BMF 23.10.08, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl I 08, 961
Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Hessen ist der deshalb zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Dienstwagenbenutzung nicht zwingend nach der gesetzlichen Pauschalregelung, sondern durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu ermitteln, wenn die Fahrten nur gelegentlich anfallen. Im Urteilsfall war der Angestellte umfangreich in seinem Büro tätig und musste nicht regelmäßig zum Betriebssitz fahren. Dennoch stellte die Dienstwohnung keine gesonderte Arbeitsstätte dar, weil er dort auch wohnte.
Das Finanzamt darf für die Fahrten zur Arbeit mit dem Firmenwagen aber nicht die Pauschalregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG verwenden, weil die Fahrten deutlich weniger als 15-mal im Monat stattfanden. Wegen des geringen Umfangs liegt eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Typisierung vor. Daher ist der geldwerte Vorteil durch eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen und berechnet sich mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.
Steuertipp:
Das Urteil entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung. Danach ist sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für den Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen Die Verwaltung sieht das hingegen anders, weil es ohne Fahrtenbuch nicht auf den Umfang der tatsächlichen Fahrten, sondern allein auf die Möglichkeit der Nutzung des Firmenwagens ankommt.