Die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom. Mit diesem aktuellen Urteil widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in A 76 Abs. 6 UStR. Die Lieferung von Heizwärme und Wasser, die Überlassung von Waschmaschinen und die Reinigung von Gemeinschaftsflächen gehört nämlich als steuerfreie Nebenleistung zur Wohnraumvermietung. Gleiches gilt für die steuerfreie Standplatzvermietung, wenn den Marktbeschickern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt wird. In all diesen Fällen handelt es sich lediglich um unselbstständige Nebenleistungen.
BFH 15.1.09, V R 91/07, 24.1.08, V R 12/05, BStBl II 09, 60
EuGH 1.12.05, C-394/04, C-395/04, BFH/NV 06, 127
Vor diesem Hintergrund ist die Überlassung von Campingplätzen das wesentliche Element des Umsatzes und die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur von untergeordneter Bedeutung, weil nach heutigen Maßstäben die Vermietung eines Campingplatzes ohne Stromanschluss nicht mehr möglich ist. Die anders lautende Meinung der Finanzverwaltung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie sich auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahre 1931 bezieht.
Anders sieht es hingegen bei den Umsätzen aus der Benutzung einer Fernsprechanlage aus. Bei der Überlassung von Telefoneinrichtungen handelt es sich nämlich um eine selbstständige Leistung und nicht um eine steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung. Diese Rechtsprechung stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH überein, wonach die Überlassung von Telefonanlagen in Krankenhäusern keine (steuerfreie) Nebenleistung zur Krankenbehandlung ist. Diese Rechtsprechung ist auf Campingplätze übertragbar.