In für UNTERNEHMER

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar.
OFD Rheinland 5.5.09, S 2137 – 2009/0006 – St 141, DB 09, 1046


Diese Neuregelung gilt erstmals für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, also in der Regel für das Geschäftsjahr 2008. Zahlungen für vorherige Jahre können hingegen auch noch in 2008 und später den Gewinn mindern. Die OFD Rheinland weist in einer aktuellen Verfügung jetzt darauf hin, dass in der Steuerbilanz auch nach Einführung des Betriebsausgabenabzugsverbots eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden ist.
Zur Berechnung des Rückstellungsbetrags ist nunmehr die volle Steuerbelastung anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit entfällt nicht nur die genaue Interpolationsrechnung, sondern auch die frühere Anwendung der 5/6-Methode. Die Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell wieder zu neutralisieren, also dem Jahresergebnis hinzuzurechnen.
Steuertipp:
Stellt eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens ab, ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Gewerbesteuerrückstellung ergibt. Dadurch kann die Schwelle für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags oder die Sonder-AfA nach § 7g EStG unterschritten werden.